Abrechnungspflicht für Wärmepumpen
Gesetzliche Änderungen im Überblick (§ 12 Abs. 3 HKVO) Für Mehrfamilienhäuser, in denen ab dem 1. Oktober 2024 Wärmepumpen installiert werden, tritt die Pflicht zur Ausstattung und Abrechnung unmittelbar in Kraft. Für Gebäude, die bereits mit einer Wärmepumpe ausgestattet sind, wird eine Übergangsfrist von einem Jahr bis zum 30. September 2025 gewährt. In diesem Zeitraum beginnt die Pflicht zur Abrechnung mit dem Abrechnungszeitraum, der auf die Installation folgt. Bislang waren Vermieter nicht verpflichtet, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen, wenn die Mietobjekte mithilfe einer Wärmepumpe beheizt wurden (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a HeizKV a.F.). Darüber hinaus sind Vermieter, die eine Bruttowarmmiete oder Inklusivmiete verlangen, dazu angehalten, den durchschnittlichen Heizkostenbetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 zu ermitteln und diesen entsprechend der Wohnfläche auf die Mieter aufzuteilen.

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